Einsichtnahme des Notars in das Grundbuch

Ein Notar darf im Wege des automatisierten Abrufverfahrens das Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht einsehen, ohne sich eines dahinter stehenden rechtlichen Interesses eines Berechtigten zu versichern. Dies auch dann nicht, wenn der Makler ihm zuvor zugesagt hat, solche Anfragen nur bei Vorliegen eines konkreten (Makler) Auftrages zu stellen, wenn der Grundbuchauszug der Vorbereitung einer „in absehbarer Zeit“ anstehend Beurkundung dienen soll.

OLG Celle, Urteil vom 3.3. 2011, Az. Not 26/10

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