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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 15. Februar 2012 10:07
Mit anhaltendem Schneefall können Gehwege zunehmend zu gefährlichen Rutschbahnen werden, wenn nicht rechtzeitig und gründlich geräumt worden ist. Diese unliebsamen Erfahrungen machten viele Bürger auf Schuster Rappen in den vergangenen zwei langen kalten Wintern. Besonders das Wechselspiel von Tauwetter und Frost erhöht die Gefahr. Der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen ist eigentlich Sache der Kommunen. Doch fast alle Städte und Gemeinden haben per Satzung festgelegt, dass sie die Pflicht an die Haus- und Grundstückseigentümer weitergeben.
Kommen die Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, gilt das vielfach als bußgeldpflichtiger Tatbestand. Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und Mieterparkplätzen müssen gefegt und gestreut werden. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt aber ein halber Meter.
Der frühe Vogel schiebt den Schnee
In den meisten Kommunen müssen die Gehwege an Werktagen ab 7.00 Uhr morgens vom winterlichen Weiß befreit und abgestreut sein. Die Räumpflicht erstreckt sich in der Regel bis 20.00 Uhr, je nach Region oder Stadt kann sie aber auch bis 22.00 Uhr gelten. An Sonn- und Feiertagen muss erst ab 8:00 oder 9:00 Uhr am nächsten Morgen geräumt sein. Bei tagsüber anhaltendem Schneefall reicht es somit nicht aus, einmal morgens zu fegen und zu streuen. Stattdessen ist es erforderlich, immer wieder neu zu räumen und zu streuen, so dass sich die Gefahr des Ausrutschens deutlich verringert. Permanentes Räumen ist zwar nicht notwendig, sobald es aufhöre zu schneien, muss jedoch wieder zu Schaufel und Besen gegriffen werden. Grundsätzlich gilt: Lieber einmal mehr als zu wenig räumen, denn die Gerichte stellen im Schadensfall hohe Anforderungen.
Übertragung an Mieter und Dienstleister
Bei entsprechender kommunaler Satzung geht die Räumpflicht zunächst auf den Hauseigentümer über. Der Vermieter kann den Winterdienst an die Mieter delegieren. Die Übertragung der Räumpflicht muss er allerdings im Mietvertrag genau regeln Er kann entscheiden, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Streuen und Schneeschippen verpflichtet. Die Vereinba-rung über den Winterdienst des Mieters kann auch Bestandteil der Hausordnung sein, wenn diese mietvertraglich geregelt ist. Grenzen ergeben sich natürlich, wenn der Mieter zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit gar nicht in der Lage ist, den Winterdienst durchzuführen. Alternativ kann der Vermieter auch ein Unternehmen mit den Räumungsarbeiten beauftragen. Er kann dann die Kosten, die dadurch entstehen, auf die Mieter umlegen. Die Übernahme der Kosten durch Umlage auf die Mieter ist in der Betriebskostenverordnung vorgegeben. Wird darauf im Mietvertrag verwiesen, gilt üblicherweise die Wohnfläche als Maßstab für die Höhe der Beteiligung. Das heißt, je größer die Wohnfläche ist, umso höher sind die vom Mieter anteilig zu zahlenden Kosten. Der Eigentümer bleibt trotzdem in der Verantwortung, wenn er den Winterdienst an Dritte oder die Mieter übertragen hat. Er muss zumindest Stichproben machen und kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wird.
Rutscht auf dem Gehweg tatsächlich jemand aus, weil die Streupflicht vernachlässigt wurde, können im Falle von Verletzungen erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Ei-gentümer beziehungsweise auf den verantwortlichen Mieter zukommen. Hauseigentümer sind bei Schadensfällen über die Grundbesitzer - Haftpflichtversicherung geschützt. Mieter sind ebenfalls von dem Schutz durch diese Versicherung erfasst, auch wenn sie über die Betriebskostenabrechnung an den Beiträgen beteiligt sind.
Quelle: www.IVD.net