Unsere AGB
§ 1.0: Die von uns weitergegebenen Objektinformationen stammen vom Verkäufer beziehungsweise Vermieter. Ist dem Auftraggeber ein von uns angebotenes Objekt bereits bekannt, hat er uns innerhalb von drei Tagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber uns im Wege des Schadenersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
§ 2.0: Ein Honorar gemäß unseren Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt vor, wenn der Auftraggeber oder eine von ihm abhängige Person mit einem Dritten einen Vertrag abschließt, mit dem der mit unserer Beauftragung gewollte Zweck erreicht wird und der Abschluss auf einer Information, einer Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit von uns beruht. Gegenstand eines Ersatzgeschäfts kann demnach auch die Veräußerung eines realen und ideellen Anteils oder eines Bruchteils oder die Übertragung eines Rechtes sein.
§ 3.0: Wir sind berechtigt, auch für den Interessenten tätig zu werden. Nach Ablauf des Alleinvertrages haben wir das Recht, Gespräche und Verhandlungen mit Interessenten zu Ende zu führen, denen das Objekt während der Laufzeit des Vertrages angeboten wurde.
§ 4.0: Unser Provisionsanspruch wird mit Abschluss des rechtswirksamen schuldrechtlichen Hauptvertrages fällig. Als Vertragsschluss gilt im Falle des Grundstückserwerbs die Beurkundung des Kaufvertrags.
§ 5.0: Handelt es sich bei uns und dem Auftraggeber um Kaufleute im Sinne des HGB, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 6.0: Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns beträgt drei Jahre.
§ 7.0: Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.